Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 57Artikel 2, Paragraph 57
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 37, Absatz 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. Paragraph 5, gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Art. 38 DSGVO.Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Artikel 38, DSGVO.
(3)Absatz 3,Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Artikel 39, DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.
(4)Absatz 4,Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40195953